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sechs Babies sitzend (Cover Elternschule Ratingen)
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Beurkundung von Geburten
Die Geburt eines Kindes wird beim Standesamt des Geburtsortes beurkundet, d.h. in das Geburtenregister eingetragen. Die Geburtsurkunden werden also immer vom Standesamt des Geburtsortes ausgestellt.

Geburtsanzeige
Die Geburt eines Kindes ist dem zuständigen Standesamt innerhalb einer Woche anzuzeigen. Bei vielen Geburtskliniken erfolgt die schriftliche Anzeige durch die Verwaltung des Krankenhauses. Die Kindeseltern sollten ihre persönlichen Unterlagen bereithalten, die Unterlagen werden dann an das Standesamt des Geburtsortes weitergeleitet. Bei einer Hausgeburt erfolgt die mündliche Geburtsanzeige durch persönliche Vorsprache des Anzeigenden beim Standesamt. Anzeigepflichtig sind: die sorgeberechtigten Eltern oder jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war (z.B. Hebamme) bzw. aus eigenem Wissen darüber Kenntnis hat. 

Namensklärung
Steht der Name des Kindes bei der Geburt noch nicht fest, muss dieser innerhalb eines Monats an das zuständige Standesamt gemeldet
werden. Nach Ablauf dieser Frist, ist das Standesamt verpflichtet, dies dem zuständigen Familiengericht mitzuteilen. Das Familiengericht legt dann ein Elternteil für die Namensbestimmung fest. 

Anmeldung Einwohnermeldeamt

In der Regel gibt das Standesamt die Info über die Geburt Ihres Kindes automatisch an das Einwohnermeldeamt weiter – je nachdem, in welcher Stadt Sie wohnen. Wenn Sie sichergehen wollen, sollten Sie dort direkt anrufen und nachfragen, ob der zusätzliche Weg erforderlich ist. Hier erhalten Sie beispielsweise den Personalausweis für Kinder. Weitere Informationen auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Jugend und Frauen unter
www.familienportal.de
 
Mutterschutz und Elternzeit
Berufstätige Mütter haben ab 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin Anspruch auf Mutterschutz. Dieser endet in der Regel 8 Wochen nach der Entbindung, bei Mehrlings- oder medizinischen Frühgeburten 12 Wochen danach. Bei einer vorzeitigen Entbindung werden die Tage, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen wurden, hinten angehängt, sodass alle Mütter eine Mutterschutzfrist von mindestens 14 Wochen haben. Mit der Geburt beginnt bei entsprechender Beantragung auch die Elternzeit. Diese umfasst max. drei Jahre und kann von einem oder beiden Elternteilen genommen werden. Bei einer dreijährigen Elternzeit können bis zu 12 Monate von der restlichen Zeit abgekoppelt und bis zum 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. 
Elterngeld
Elterngeld beantragen Sie, falls Sie im Kreis Mettmann wohnen, beim 
Versorgungsverwaltungsamt des Kreis Mettmann, 
Schwarzbachstr. 12, 40822 Mettmann,
Tel.: 02104/99-0. 
Diese müssen Sie dort zusammen mit Ihrer Einkommenssteuererklärung und Ihrer Verdienstbescheinigung einreichen. Weitere Informationen zum Elterngeld finden Sie unter.
www.http://www.elterngeld.nrw.de/

Kindergeld
Kindergeld gibt es nur auf Antrag bei der zuständigen Familienkasse. Die zuständige Familienkasse ist für die allermeisten Eltern bei der örtlichen Arbeitsagentur angesiedelt (

Kindergeld
Kindergeld gibt es nur auf Antrag bei der zuständigen Familienkasse. Die zuständige Familienkasse ist für die allermeisten Eltern bei der örtlichen Arbeitsagentur angesiedelt (www.familienkasse.de). 

Kinderfreibetrag
Bei Ihrem zuständigen Finanzamt können Sie sich einen Kinderfreibetrag eintragen lassen. Interessant ist dieser Freibetrag vor allem für Familien, die gebaut haben und nach Eintrag des Kinderfreibetrages das Baukindergeld für das betreffende Jahr in den noch verbleibenden restlichen Monaten komplett ausgezahlt bekommen. Wenn Sie auf den Eintrag des Freibetrages jetzt verzichten, geht Ihnen nichts verloren: Mit dem Lohnsteuerjahresausgleich bzw. der Einkommensteuererklärung erhalten Sie später alle Beträge nachgezahlt.

 

Kinderfreibetrag
Bei Ihrem zuständigen Finanzamt können Sie sich einen Kinderfreibetrag eintragen lassen. Interessant ist dieser Freibetrag vor allem für Familien, die gebaut haben und nach Eintrag des Kinderfreibetrages das Baukindergeld für das betreffende Jahr in den noch verbleibenden restlichen Monaten komplett ausgezahlt bekommen. Wenn Sie auf den Eintrag des Freibetrages jetzt verzichten, geht Ihnen nichts verloren: Mit dem Lohnsteuerjahresausgleich bzw. der Einkommensteuererklärung erhalten Sie später alle Beträge nachgezahlt.