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News
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Corona-Information

Datum:
22.03.2022

Die Landesregierung NRW hat die neue Corona-Schutzverordnung veröffentlicht. Diese ist gültig seit dem 19. März – wird aber faktisch ausgesetzt bis zum 2. April. Dies ist der Termin einer zwischen den Ministerpräsidentinnen und -präsidenten und der Bundesregierung vereinbarten Übergangszeit, in der stärkere Bestimmungen von den Ländern gesetzt werden können. Nachfolgend sind die Regelungen der Coronaschutzverordnung in der heutigen, 22.03.2022, gültigen Fassung.

 

Es gilt weiterhin bis 2. April 2022
• die Maskenpflicht in Innenräumen
• die 3-G-Regelung für Veranstaltungen der Erwachsenen- und Familienbildung

 

Der Mindestabstand von 1,5 Metern
• soll insbesondere bei Begegnungen mit fremden Personen und auch bei zufälligen kurzen Kontakten mit Bekannten eingehalten werden.
• ist verzichtbar, wo die 3-G Regelung praktiziert wird oder wo sich der unmittelbare Kontakt an festen Plätzen auf eine begrenzte Personenzahl beschränkt.

Begriffsbestimmungen

Immunisiert/Getestet
• immunisierte Personen sind vollständig geimpfte und genesene Personen
• getestete Personen sind Personen, die über ein bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen
• die Zugangsbeschränkungen 2-G+ und 3-G gelten nicht für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren; ihnen ist also eine Teilnahme an allen Veranstaltungen und Angeboten ohne Nachweispflichten möglich

Hygienebestimmungen
• die AHA-L-Regeln (Abstand einhalten mind. 1,5 Meter; Hygieneregeln: richtiges Husten, Niesen und gründliches Händewaschen; im Alltag Maske tragen; L steht für Lüften) gelten nach wie vor

Maskenpflicht (§ 3)
In unseren Einrichtungen und bei unseren Veranstaltungen besteht generell wie bisher die Maskenpflicht beim Zugang zum Veranstaltungsort, beim Bewegen im Raum. Es gibt folgende Ausnahmen:

• wenn entweder die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder
• alle Personen immunisiert oder getestet sind
• bei Gruppenangeboten in geschlossenen Räumen für bis zu 20 Teilnehmende bei Eltern-Kind-Angeboten
Nachweisprüfung beim Zugang zu Einrichtungen und Kursen
• die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt zu den Einrichtungen bzw. der 2-G-Regel bei Veranstaltungen, Kursen und Seminaren von den verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren
• zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll dabei die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden
• zudem ist im Rahmen angemessener Stichproben auch ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier vorzunehmen

Wir hoffen mit Ihnen, dass wir schnell zu einer Beruhigung der Situation kommen werden und wieder eine geregelte Kurssituation durchführen dürfen. Bitte informieren Sie sich über die aktuell geltenden Regelungen auch auf der Homepage des Landes NRW